Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1 Allgemein 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Text, Musik, Bild- und Bewegtbild- und Videoproduktionen (im Folgenden, Material‘ genannt). Geliefertes Material bleibt stets das Eigentum von Marcus Lange – langesicht. Es wird vorübergehend zur Ausübung der vertragsgemäß eingeräumten Nutzungsrechte überlassen.Die Verwendung als Archivmaterial und jegliche weitere Nutzung – abweichend vom eigentlichen Projekt ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen.

2 Zahlungsbedingungen

  1. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren.
  2. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer gemäß §19 UStG.
  3. Das Honorar ist mit Abnahme des Materials oder nach Projektabschluss innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsfristen erfolgen ausschließlich nach individueller Absprache mit Marcus Lange Medesyre und werden schriftlich im Angebot und / oder auf der Rechnung vermerkt. Äußerst sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe des Materials, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Bei Projekten die einen zeitlichen Gesamtaufwand (Konzeption bis Fertigstellung) ab vier Wochen überschreiten, werden 30 % des im Angebot veranschlagten Gesamtbetrages nach Abnahme des Konzeptpapiers (z.B. Storyboard, Styleframes etc.) bzw. nach Abschluss der Konzeptphase fällig und weitere 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten. Der restliche Betrag wird nach Abnahme der fertigen Fassung sofort nach Erstellung der „Restbetragsrechnung“ fällig. Dies gilt nur, sofern durch das Angebot keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  5. Für den Fall, dass aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen des Auftraggebers der Arbeitsaufwand über der bei Auftragserteilung genannten Höhe liegt, behält sich Marcus Lange | langesicht entsprechende Preisanpassungen vor.
  6. Werden vom Auftraggeber kurz bevor oder während eines laufenden Projekts weitergehende Leistungen verlangt, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, so werden diese gemäß ihrer Art und des Umfangs zusätzlich und in Absprache mit dem Auftraggeber berechnet.
  7. Für die Leistungen des Fotografen/Videografen wird ein Honorar zuzüglich eventueller Reisekosten/Spesen vereinbart. Fahrtkosten zu den Dreharbeiten werden mit 40 Cent / pro KM berechnet.
  8. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Videograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen/Videografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf/Videograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
  9. Die erste Zahlung ist nach Vertragsschluss innerhalb von 7 Tagen zu zahlen. Der Restbetrag wie vertraglich geregelt.
  10. Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Auftraggeber) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage des Projektes führen. Eine Überprüfung/Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen/Videografen. Sofern das Projekt oder zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, gilt dieser Vertrag weiterhin, wenn es terminlich für den Videografen realisierbar ist.
  11. Im Angebot enthalten sind zwei Korrekturen des Filmes, sollte der Auftraggeber weitere Korrekturen einfordern wird dies mit einer Pauschale der Postproduktion (800,00 € netto) in Rechnung gestellt.
  12. Kosten, die nach der Fixen Auftragsbestätigung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Verbrauchs vereinbart sind („fixe Kosten“), hat der Auftraggeber in voller Höhe zu bezahlen, wobei für ersparte Aufwendungen und/oder anderweitige Verwendung bzw. böswillige Nichtverwendung von Arbeitskraft ein pauschaler Abschlag von den fixen Kosten vorgenommen wird, der folgendermaßen gestaffelt ist:
    1. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 11 Wochen vor Projektbeginn (Datum Kick-Off
      Meeting) liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 35%, der Auftraggeber hat 65% der fixen Kosten
      zu bezahlen.
    2. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 5 Wochen vor Projektbeginn (Datum Kick-Off
      Meeting) liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 15%, der Auftraggeber hat 85% der fixen Kosten
      zu bezahlen.
    3. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 1 Woche vor Projektbeginn (Datum Kick-Off
      Meeting) liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 5%, der Auftraggeber hat 95% der fixen Kosten zu
      bezahlen.
    4. Für Stornierung weniger als 1 Woche vor Projektbeginn (Datum Kick-Off Meeting) erfolgt ein
      pauschaler Abschlag von 0%, der Auftraggeber hat 100% der fixen Kosten zu bezahlen.

3 Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben alle gelieferten Waren, Bildrechte sowie sämtliches Produktionsmaterial Eigentum von Marcus Lange – langesicht.
  2. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen ergänzend die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
  3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Rechte an dem gegenständlichen Material nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Marcus Lange – langesicht gestattet. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert schriftlich vereinbarten werden.
  4. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von Marcus Lange – langesicht auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt (§ 34 Abs. 3 UrhG).
  5. Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Marcus Lange – langesicht zulässig. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Produktionsfirma nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 Urhebergesetz weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
  6. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Wort- bzw. Bildbeitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urheberbeitrags entnehmen lässt.
  7. Marcus Lange – langesicht untersagt die Vervielfältigung aller von Marcus Lange – langesicht hergestellten Medien sowie die Unkenntlichmachung der Urheberschaft. Ausnahmen bedürfen immer der Schriftform.
  8. Marcus Lange – langesicht hat das ausdrückliche Recht, das erstellte Bild-, Video- und Tonmaterial in allen Medien zur Eigendarstellung zu nutzen. Ausnahmen bedürfen der Schriftform.

4 Fremdmaterial

  1. Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument (Dateien) wird von den Marcus Lange – langesicht als endgültige Fassung angesehen, solange nichts anders lautendes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.
  1. Vertraulichkeit: Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber Marcus Lange -langesicht zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anders lautend vereinbart, darf Marcus Lange – langesicht jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

5 Produktionsangebote

  1. Der Auftraggeber kann sich von Marcus Lange – langesicht ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot gekennzeichnete „Festpreise“ werden garantiert. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.
  1. Sämtliche für einen Pitch erstellte Angebote gelten zunächst als unverbindlich. Erst nach Zusage des Auftraggebers werden alle Posten konkret recherchiert und ggf. angepasst. Die maximale Höhe der Abweichung zum Ursprungsangebot beträgt dabei 25 Prozent.
  1. Sämtliche für einen Pitch oder im Vorfeld einer Auftragsbestätigung erstellten Konzeptpapiere, Präsentationen und die darin enthaltenen vorgestellten Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne eine Genehmigung von Marcus Lange – langesicht verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
  2. Anfallende GEMA-Gebühren / Lizenzierungskosten für verwendete Musikstücke sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Bestehende Nutzungsrechte werden von Marcus Lange – langesicht geklärt.

6 Haftung

  1. Der Auftraggeber haftet für evtl. überlassenes Material bis zur unversehrten Rücklieferung an Marcus Lange – langesicht. Der Auftraggeber trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung, wobei die Rücklieferung per Kurierunternehmen zu erfolgen hat.
  1. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
  1. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt Marcus Lange – langesicht von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.
  1. Unterbleibt die Namensnennung von Marcus Lange – langesicht nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat Marcus Lange – langesicht Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.
  1. Für den Fall, dass Marcus Lange – langesicht durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss er den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Produktionsfirma und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Produktionsfirma für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft Marcus Lange – langesicht dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten von Marcus Lange – langesicht resultiert und eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.
  1. Marcus Lange – langesicht übernimmt keine Haftung bei Aufträgen unter Extrembedingungen (Outdoordreh, Expeditionsdokumentation usw.) für den Verlust (durch Witterung, physische oder höhere Gewalt) des Filmmaterials. Sofern die Dreharbeiten aus Gründen, die Marcus Lange – langesicht nicht zu verantworten hat, (Schneelage, Lawinensituation, Verletzung von Expeditionsmitgliedern usw.) abgebrochen werden, ist das volle Honorar zu zahlen. Für Schäden, die durch einen frühzeitigen Drehabbruch entstanden sind, übernimmt die Marcus Lange – langesicht keinerlei Haftung.
  1. Marcus Lange – langesicht haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder nachweislichen Vorsatz entstanden sind, jedoch maximal in Höhe des Auftragswertes.
  1. Für Mängel, die auf Versäumnissen des Auftraggebers bzw. auf unvollständigen, unrichtigen oder unleserlichen Vorlagen beruhen, haftet Marcus Lange – langesicht nicht.

7 Gewährleistung

  1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
  1. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Marcus Lange – langesicht übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Produktionsfirma und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden. Diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse-und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
  1. Marcus Lange – langesicht haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von Marcus Lange – langesicht angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten von Marcus Lange – langesicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer-und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
  1. Reklamationen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Leistung als akzeptiert. Marcus Lange – langesicht ist nach eigener Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8 Schlussbestimmung

  1. Für die Lieferung ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers, für die Rücklieferung von Marcus Lange – langesicht.
  2. Als Gerichtsstand wird Augsburg vereinbart.
  3. Zur Anwendung kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.